Alle Beiträge
Pflege & §45b 4. August 2026 5 Min. Lesezeit

Abtretungserklärung §45b SGB XI: So rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab

Mit einer Abtretungserklärung rechnet der Dienstleister den Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse ab – ohne Vorkasse. Was drinsteht, wer sie unterschreibt und worauf Sie achten sollten.

Die Abtretungserklärung ist das Formular, das aus dem Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI eine wirklich bequeme Leistung macht: Sie unterschreiben einmal, und ab dann rechnen wir jeden Einsatz direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Kein Vorstrecken, keine Rechnungen, kein Papierkram.

Was genau steht in der Abtretungserklärung?

  • Name, Anschrift und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person
  • Name der Pflegekasse und der Pflegegrad
  • Der Dienstleister, an den der Erstattungsanspruch abgetreten wird
  • Der Hinweis, dass die Abtretung auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI begrenzt ist
  • Datum und Unterschrift

So läuft es bei Ruhrhilfe24 ab

  1. Erstgespräch: Wir klären telefonisch Pflegegrad, Bedarf und Wunschtermine.
  2. Unterlagen: Sie erhalten Abtretungserklärung, Bedarfsermittlung und Stundenzettel – wir füllen alles gemeinsam aus.
  3. Einsatzstart: Ihre feste Betreuungskraft beginnt, jede Stunde wird auf dem Stundenzettel quittiert.
  4. Abrechnung: Wir reichen die Nachweise bei der Pflegekasse ein. Sie erhalten keine Rechnung, solange Ihr Budget reicht.

Häufige Stolperfallen

  • Falscher Anbieter: Nur nach Landesrecht NRW anerkannte Angebote dürfen über §45b abrechnen. Ruhrhilfe24 ist anerkannt.
  • Fehlende Vollmacht: Unterschreibt ein Angehöriger, muss die Vollmacht oder Betreuungsurkunde beiliegen.
  • Budget schon vergeben: Läuft parallel ein anderer Anbieter über denselben Topf, ist das Budget schnell aufgebraucht.
  • Verfall: Nicht genutzte Beträge verfallen zum 30. Juni des Folgejahres.

Sie möchten starten? Rufen Sie uns an – wir bringen die Unterlagen mit und übernehmen den Schriftverkehr mit Ihrer Pflegekasse.

Häufige Fragen

Was ist eine Abtretungserklärung nach §45b SGB XI?
Damit treten Sie Ihren Anspruch auf Erstattung des Entlastungsbetrags an den Dienstleister ab. Der Anbieter rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab, Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Wer darf die Abtretungserklärung unterschreiben?
Die pflegebedürftige Person selbst oder eine bevollmächtigte Person bzw. der gesetzliche Betreuer. In diesem Fall legen wir eine Kopie der Vollmacht bei.
Ist die Abtretungserklärung verpflichtend?
Nein. Ohne Abtretung zahlen Sie unsere Rechnung selbst und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Mit Abtretung entfällt dieser Schritt komplett.
Kann ich die Abtretung widerrufen?
Ja, jederzeit für zukünftige Leistungen. Bereits erbrachte und abgerechnete Einsätze bleiben davon unberührt.

Weitere Ratgeber